Statuten

§1 Name:

(1) Der Verein führt den Namen Dorfgemeinschaft Mühlbach;
(2) Er hat seinen Sitz in Mühlbach und erstreckt seine Tätigkeit auf das Ortsgebiet Mühlbach

§2 Zweck:

(1) Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und erstreckt seinen Tätigkeitsbereich auf die örtlichen Kulturgebiete, sowie die Errichtung und Pflege der hierfür notwendigen Einrichtungen.
(2) Die Einrichtung von Sektionen innerhalb des Vereins ist beabsichtigt. Über den Einsatz und die Verteilung der Sektionsleiter entscheidet der Vorstand.

§3 Mittel:

Als Mittel zur Erreichung der festgelegten Ziele dienen:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Erlöse aus diversen Veranstaltungen

c) Gebühren für die Benützung der Einrichtungen

d) freiwillige Spenden und Sammlungen

e) Unterstützungen seitens öffentlicher und privater Körperschaften

§4 Arten der Mitgliedschaft:

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder können solche sein, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern. Doch auch die Beteiligung an Spenden- und Sammlungsaktionen berechtigt zur außergewöhnlichen Mitgliedschaft. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft:

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sofern sie den Bedingungen entsprechen, die vom Vorstand für die Teilnahme am Verein festgelegt werden, sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

(1) Ordentliche-, außerordentliche- und Ehrenmitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu jenen Bedingungen zu benützen, die der Vorstand festsetzt.

(2) Ordentliche- und außerordentliche Mitglieder welche den jährlich vereinbarten Mitgliedsbeitrag einzahlen, sowie Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht sowie das aktive bzw. passive Wahlrecht bei der Generalversammlung.
Außerordentliche Mitglieder, die den Jahresbeitrag nicht leisten, haben bei der Generalversammlung lediglich beratende Funktionen.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(5) Die Mitglieder sind in der Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(7) Alle Mitglieder sind verpflichtet die Satzungen und sonstigen Bestimmungen des Vereins anzuerkennen, den Vereinszweck zu fördern sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§8 Vereinsorgane:

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13) die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§9 Generalversammlung:

(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung; im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt auf

a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b) Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d) Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG), § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. (Abs. 1 und 2 lit. a-c). durch die Rechungsprüfer (Abs. 2. lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator. (Abs. 2 lit. d)

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Ordentliche- und außerordentliche Mitglieder welche den jährlich vereinbarten Mitgliedsbeitrag einzahlen, sowie Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht sowie das aktive bzw. passive Wahlrecht in dieser. Außerordentliche Mitglieder, die den Jahresbeitrag nicht leisten, haben bei der Generalversammlung lediglich beratende Funktionen. (§ 7 Abs. 2)

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erscheinenden beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10 Aufgaben der Generalversammlung:

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein;

e) Entlassung des Vorstand;

f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11 Der Vorstand:

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Stellvertreter/in, Kassier/in und Stellvertreter/in, sowie Schriftführer/in und Stellvertreter/in.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachhaltige Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine neue außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, in dessen Vertretung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben;

b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten;

d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

e) Verwaltung des Vereinsvermögens;

f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die

Schriftführer/in bzw. Kassier/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführer/in. Bzw. des/der Kassiers/Kassierin. Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem die Zustimmung eines andern Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen hin zu vertreten, bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Funktionären erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§14 Die Rechnungsprüfer:

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§15 Das Schiedsgericht:

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmgleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährleistung beidseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16 Freiwillige Auflösung des Vereines:

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit die möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe